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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entwicklung den Verkauf und die Vermarktung von Online Escape Games, sowie die Durchführung von virtuellen Teamevents.

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Business Escape Games, Inhaber Tim Heitmann, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit den Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketingberatung, Webdesign, Spieleentwicklung und Durchführung von Online Escape Games. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, Angeboten, sowie Anlagen- und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

§ 2 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages

2.1.
Sofern ein Angebot durch den Auftraggeber mit einer schriftlichen oder telefonischen Bestätigung angenommen wurde, kommt es durch Übersendung einer Buchungsbestätigung durch die Agentur zu einem Vertragsabschluss. Der Versand einer zu einem angenommenen Angebot gehörenden Rechnung gilt ebenfalls als Auftragsbestätigung.

2.2.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteile ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom  Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Bestandteil, wenn der Kunde dem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

2.3.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.4. 
Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung  und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert darauf nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

§ 3 Auftragsdauer, Kündigung und Stornierungskosten

 

3.1.
Das Auftragsverhältnis wird bis zur vollständigen Erfüllung der Leistung sowie deren Bezahlung aufrechterhalten.

3.2.
Folgende Kosten kann die Agentur bei Stornierung durch den Auftraggeber in Rechnung stellen:

  • Bis zu 14 Tage vor dem Teamevent 50% des vereinbarten Gesamtpreises.
  • Bis zu 3 Tage vor dem Teamevent 80% des vereinbarten Gesamtpreises
  • Ab 3 Tage vor dem Teamevent 100% des vereinbarten Gesamtpreises

3.3.
Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis nur im Falle höherer Gewalt kündigen.

3.4.
Ausserordentliche Kündigungen bleiben allen Vertragsparteien vorbehalten.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte

4.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertragliche Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Nach Beendigung des Vertrages bleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur. Es sei denn, in einem separaten Agenturvertrag wird ausdrücklich eine andere Form der Nutzungsrechte über das Vertragsende hinaus definiert.

4.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.3.
Die Agentur darf, die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

4.4. 
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

4.6. 
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

§ 5 Vergütung

5.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

5.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

5.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Vertrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 25%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 30%.

5.5. 
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beiträgen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

§ 6 Zusatzleistungen

6.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand ab 20% des Gesamtauftragsvolumens bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

 

§ 7 Geheimhaltungspflicht

7.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

§ 8 Pflichten des Kunden

8.1.

Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projektes benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

8.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen und Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

§ 9 Gewährleistung und Haftung 

9.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom   Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in der Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Einragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

§ 10 Verwertungsgesellschaften

10.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

10.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

 

§ 11 Leistung Dritter

11.1.
Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

§ 12 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

12.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdateien etc..

 

 § 13 Media-Planung und Media-Durchführung

13.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistung nicht.

13.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Mediengestaltung zu berücksichtigen.

13.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang   vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

 § 14 Vertragsdauer, Kündigungsfristen

 14.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung       unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

15.2.
Eine Aufrechnung der die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder  rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Schneverdingen.

15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt            hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.